Trotz Überweisung Praxisgebühr zahlen?


"Ihr Artzt gibt Ihnen eine Überweisung zum Orthopäden, weil Sie ihn darum gebeten haben. Einen Termin beim Orthopäden bekommen Sie aber erst zum nächsten Quartal. Und trotzt Überweisung müssen Sie nun wieder 10 Euro Praxisgebühr zahlen!"

Vor jeder ersten Inanspruchnahme eines Vertragsarztes, Psychotherapeuten oder gesetzlich medizinisch aufgeführten Einrichtung, müssen volljährig Versicherte eine Zuzahlung (Praxisgebühr) von 10 Euro pro Kalendervierteljahr leisten.

Wer von einem Arzt zum anderen überwiesen wird, sollte versuchen den Besuch immer im laufenden Quartal zu machen, da nach Ablauf eines Quartal der nächste Besuch im neuen Quartal als erste Inanspruchnahme zählt und zur Zahlung einer erneuten Praxisgebühr verpflichtet.

So fällt die Praxisgebühr zu jedem Quartal erneut an, egal ob man noch eine Überweisung des letzten Quartals vorliegen hat.

Ausnahmen bei der Praxisgebühr

Aus folgenden Gründen kann eine Zuzahlung entfallen:

  • bei Inanspruchnahme eines Arztes mit Überweisung zum laufenden Quartal.
  • wenn kein Kontakt zwischen Arzt und Patienten (Laboruntersuchung) stattgefunden hat, kann auch eine Überweisung aus dem letzten Quartal geltend gemacht werden.
  • mit einem gültigen Befreiungsausweis von der Krankenkasse.
  • für Vorsorge- und Früherkennungszwecke oder Schwangerenvorsorge.
  • bei Inanspruchnahme zum Zweck einer Schutzimpfung.

Im Internet finden Sie einen interessanten Artikel zum Thema.

Fehmi Kucin
info [ at ] npk24 [ dot ] de

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