Bewertung einer spanischen Immobilie
in der spanischen Erbschaftssteuer
Thema: Erbschaft und Nachlassabwicklung Spanien. Spanische Erbschaftssteuer ist fristgemäß in 6 Monaten nach dem Todesfall und in angemessener Höhe in Spanien – Finanzamt Madrid - zu erklären.
Die Steuerpflicht in der spanischen Erbschaftssteuer ist an die Lage der Immobilie in Spanien gebunden. Es spielt keine Rolle in Bezug auf die Steuerpflicht, ob der Verstorbene oder der Erbe nicht Steuerresident in Spanien sind. Die Steuerresidenz in einem bestimmten Bundesland in Spanien hat jedoch wesentlichen Einfluss auf die Besteuerungshöhe. Ein weiterer Einflussfaktor ist die Bewertung der Immobilie. In der Erbschaftssteuererklärung wird von unserer Kanzlei eine Vorbewertung vorgenommen, die unserem Mandanten die im rechtlichen Rahmen verhaltensmäßig günstigste Bewertung ermöglicht.
Dies ist das ausschlaggebende Argument, warum ein Laie regelmäßig überfordert ist, in Spanien eine für ihn günstige Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Ganz zu schweigen von den formellen Hürden. Es wird nochmals betont, dass die Erbschaftssteuer eines Nichtsteuerresidenten in Madrid zentral zu deklarieren ist, und nicht vor den lokalen Behörden. Ist die Erbschaftssteuer aufgrund einer zu hohen Wertangabe der Immobilie erst einmal bei der Finanzbehörde deklariert, dann gibt es keinen Schritt zurück, da selbst bei einer niedrigen Bewertung durch die Behörde, der höhere Wert angesetzt werden wird.
Sollte man sich gegen die Bewertung wehren wollen, dann vertreten wir Sie vor den spanischen Finanz – und Verwaltungsgerichten. So hat das oberste Gericht von Castilla y Léon im Jahre 2006 einen Fall entschieden, in dem die Finanzbehörde eine Immobilie bewertet hat, ohne dass die wesentlichen Bewertungskriterien angegeben wurden. Die Bewertung von der Finanzbehörde wurde als nicht vollziehbar abgelehnt.
Besonders beachtenswert ist es, dass der Sachverständige, der die Immobilie bewertet hat, vor Ort gewesen sein muss. Kriterien wie die Wohnfläche, Alter, Bauqualität, aktueller Zustand und Infrastruktur müssen in der Begründung der Immobilienbewertung zu finden sein. Die Bewertung einer spanischen Immobilie von Schreibtisch des Finanzbeamten aus, wird von der spanischen Rechtsprechung nicht anerkannt. Letztlich ist der Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln. Der Katasterwert ist nicht relevant.
RA D.Luickhardt
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D.Cano & D.Luickhardt
Rechtsanwälte in Spanien – Betriebswirte – Abogados – Economistas
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