Spanien Erbschaft – was ist nun zu tun?
Viele Deutsche haben in den letzten Jahrzehnten Immobilien in Spanien erworben. Im Erbfall sind dann in Spanien eine Vielzahl von Schritten erforderlich. Der Artikel zeigt die Rechtslage auf.
Wie erfahre ich, ob es ein Testament gibt?
In Deutschland ist jeder, der ein eigenhändiges Testament auffindet, verpflichtet, dieses unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht zu übergeben. Ob ein Testament existiert kann daher oftmals durch Nachfrage beim zuständigen deutschen Nachlassgericht geklärt werden. Dieses wird aber auch von Amts wegen das Testamentseröffnung. In Spanien werden Testamente grundsätzlich vor einem Notar errichtet. Dieser meldet dies dem zentralen Testamentsregister in Madrid. Durch eine Nachfrage kann daher geklärt werden, ob es ein spanisches Testament gibt.
Nach welchem Erbrecht bestimmt sich, wer der Erbe wird?
Deutsche Gericht wenden bei deutschen Staatsangehörigen immer deutsches materielles Erbrecht an (sog. „Erbstatut“, vgl. Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Insoweit stimmt das deutsche Recht mit dem spanischen überein (vgl. Art. 9 Nr. 8 Código Civil). Dies gilt sowohl für Nachlassgegenstände, die sich in Deutschland befinden, als auch für solche, die sich in Spanien befinden (vgl. Art. 3 Abs. 3 EGBGB und Art. 9 Nr. 8 Código Civil). International zuständig für die Feststellung der Erbfolge bei deutschem Erbstatut sind die deutschen Gerichte. Für die Erteilung eines Erbscheins ist das deutsche Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatte, zuständig. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Amtsgericht Berlin – Schöneberg zuständig.
Muss ich in Spanien die Erbschaftsannahme erklären?
Nach dem anzuwendenden deutschen Erbrecht geht der Nachlass auf die Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf. Befinden sich im Nachlass Immobilien in Spanien muss gleichwohl die Annahme der Erbschaft erklärt werden, da das spanische Grundbuchamt die Erben nur nach Erbschaftsannahme als neue Eigentümer in das Grundbuch einträgt.
In welcher Frist muss ich die Erbschaft annehmen?
Grundsätzlich in 6 Monaten. Nach Ablauf der Frist drohen unter Umständen Strafen.
Muss ich in Spanien Erbschaftssteuer zahlen?
Von der Frage des anzuwendenden Erbrechts ist die Frage der Erbschaftssteuer zu unterscheiden. Wird eine Immobilie in Spanien vererbt, so unterliegt diese immer der spanischen Erbschaftssteuer. Parallel kann auch die deutsche Erbschaftssteuer fällig werden. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts existiert nicht.
Wann verjährt die spanische Erbschaftssteuer?
Die spanische Erbschaftssteuer verjährt in 4 Jahren und 6 Monaten. Vorsicht: Das früher oftmals praktizierte „Verjähren lassen“ der spanischen Erbschaftssteuer funktioniert heute nicht mehr, da die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die spanischen Behörden von dem Erbschaftsanfall Kenntnis erlangen (z. B. durch Erklärung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar).
Kann die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer in Deutschland auf die Erbschaftssteuer angerechnet werden?
Theoretisch ja. Allerdings gibt es hier oftmals gravierende Einschränkungen. Außerdem nützt die Anrechnung nichts, wenn in Deutschland wegen der dort bestehenden großzügigen Freibeträge gar keine Steuern zu zahlen gewesen wären.
Gibt es Möglichkeiten Erbschaftssteuer zu vermeiden?
Ja. Nach dem Erbfall sind die Gestaltungsspielräume allerdings stark eingeschränkt. Daher sollte sich jeder Erbe überlegen, ob er nicht für den späteren Erbfall bei dieser Gelegenheit nicht gleich Vorsorge treffen will. Dies erspart seinen Erben dann in der Zukunft Kosten und Mühen.
Was benötige ich für die Umschreibung des spanischen Grundbuchs?
Benötigt wird ein eine internationale Sterbeurkunde und ein deutscher Erbschein oder ein notarielles Testament (unter Umständen genügt auch ein einfaches spanisches Testament). Der deutsche Erbschein ist zu übersetzen und zu beglaubigen. Außerdem ist er mit einer sogenannten Apostille nach dem Haager Abkommen zu versehen. Des weiteren muss eine Negativbescheinigung des zentralen Spanischen Nachlassregisters angefordert werden. Bei Immobilienvermögen ist außerdem eine notarielle oder konsularische Bestätigung der Erbschaftsannahme erforderlich. Des Weiteren ist eine spanische Erbschafssteuernummer zu beantragen und dann eine spanische Erbschaftssteuererklärung gegenüber der zuständigen spanischen Steuerbehörde (Delegación de Hacienda) abzugeben.
Jan-Hendrik Frank, Rechtsanwalt in Berlin
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