Arbeitsrecht – Wann sollte
ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden?
Um zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden sollte, sind folgende Fragen wichtig:
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Warum soll das Arbeitsverhältnis beendet werden?
- Aus geschäftspolitischen Gründen wird eine einvernehmliche Lösung im Zweifelsfall grundsätzlich der Kündigung vorgezogen.
- Es kann dadurch ein aufwändiger Kündigungsschutzprozess vermieden werden.
- Das Arbeitsverhältnis kann aufgrund tariflicher Bestimmungen nicht wunschgemäß gekündigt werden.
- Der Arbeitnehmer hat woanders eine Anschlussbeschäftigung.
- Es ist eine Betriebsveräußerung geplant.
- Es droht eine Insolvenz und der Mitarbeiter soll vor besonderer finanzieller Härte geschützt werden.
- Der Arbeitnehmer ist alkohol- oder drogenabhängig.
- Der Arbeitnehmer fehlt lange oder häufig aus Krankheitsgründen.
- Der Arbeitnehmer hat einen Kündigungsschutzprozess gewonnen, eine Weiterbeschäftigung ist aber nicht möglich oder das Kostenrisiko für eine Klage in 2. Instanz ist zu hoch.
- Es besteht der Verdacht oder die Gewissheit, dass sich der Mitarbeiter in derselben Branche selbständig machen will.
- Der Mitarbeiter verhält sich wettbewerbsschädigend.
- Eine fristlose Kündigung soll vermieden werden.
- Mit wem soll das Arbeitsverhältnis beendet werden
- (Betriebsratsmitglied, Schwangeren, leitender Angestellte, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied...)?
- In welcher Phase soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, z. B.
- nach der Probezeit,
- während des Erziehungsurlaubs,
- vor Ablauf der Frist eines befristeten Arbeitsverhältnisses?
Die oben stehende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifelsfall hilft Ihnen ein spezialisierter Rechtsanwalt weiter, auch was die Ausgestaltung der Verträge angeht.
- In Oldenburg befassen sich mit Fragen des Arbeitsrechts und damit auch einvernehmlicher Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
- Rechtsanwalt Hartmut Lausch, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus der Kanzlei Behrends-Birkner-Lausch und
- Rechtsanwalt Horst Wiese, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus der Kanzlei Wiese & Harbort.
Beate Birkner
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