Wohngeld in Deutschland


Das Wohngeld wird durch den Staat ausgezahlt und soll unterstützend zur Deckung der Kosten für Wohnraum dienen. Beim Wohngeld wird zwischen dem Mietzuschuss und dem Lastenzuschuss unterschieden. Der Mietzuschuss wird an Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers gezahlt. Wohingegen der Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung in Frage kommt.

Für die Zahlung von Wohngeld spielt es keine Rolle, ob sich die Wohnung in einem Alt- oder Neubau befindet. Auch die Art der Finanzierung ist egal, der betreffende Wohnraum kann durch öffentliche Förderung, Baukredit, steuerbegünstigt oder vollkommen frei geschaffen worden sein. Für die Inanspruchnahme von Wohngeld sind drei Kriterien von Bedeutung. Berücksichtigt werden die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, die Einkommenshöhe aller zum Haushalt gehörender Familienmitglieder und die Höhe der zuschussfähigen Miete/Belastung.

Wer Wohngeld in Anspruch nehmen möchte, muss einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Ihre zuständige Wohngeldstelle bei der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung hat alle erforderlichen Antragsformulare parat. Die Zusage oder Absage auf Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich von der Behörde. Bei einer Bewilligung erhalten Sie das Wohngeld zunächst für ein Jahr. Anschließend muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Seit 2005 bekommen Empfänger der so genannten Transferleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe, kein Wohngeld mehr. Der Bezug von Elterngeld, Kindergeld oder des Kinderzuschlags steht einem Anspruch auf Wohngeld hingegen grundsätzlich nicht im Wege.

Phillipp Ronicke
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