Arbeitgeberzuschuss in der Gesetzlichen Krankenkasse und in der Privaten Krankenversicherung
Der Angestellte bekommt von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag und zu der Pflegepflichtversicherung in Form eines Arbeitgeberanteils im Unterschied zu Selbstständigen, Freiberuflern und Beamten, die den vollen Beitrag selbst tragen müssen. Dieser Arbeitgeberzuschuss beträgt meist 50% des Beitrags, maximal bis zum durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenkassen. Dieser beträgt z. B. im Jahre 2007 236,91 Euro und bezieht sich auch auf familienhilfeberechtigte Familienmitglieder, z. B. schulpflichtige Kinder, nicht versicherungspflichtige Ehegatten. D.h. der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherungen beträgt in 2006/2007 473,81 Euro, das sind 13,3 % vom sozialversicherungspflichtigen Brutto.
Der Arbeitgeberzuschuss wird in gleicher Höhe gezahlt, unabhängig, ob man in der PKV versichert ist oder in der GKV. Er wird allerdings nur gewährt, wenn die Private Krankenversicherung Leistungen enthält, die der Gesetzlichen Krankenkasse entsprechen. D.h. den Versicherungsschutz für ambulante Behandlung, Zahnbehandlung, Krankenhaus und Krankentagegeld beinhaltet. Was allerdings regelmäßig in den Tarifen der PKV Unternehmen vorgesehen ist, außer der Versicherungsnehmer wünscht ausdrücklich eine andere Absicherung. Falls im privaten Vertrag bessere Leistungen vereinbart wurden, werden diese vom Arbeitgeber hälftig mietbezuschusst, bis zu den Höchstgrenzen. Werden die besseren Leistungen in Form einer Zusatzversicherung zur GKV abgeschlossen, besteht hier normalerweise kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. In der PKV gibt es die Möglichkeit kostengünstigere Selbstbeteiligungstarife abzuschließen, hier erhält der Angestellte allerdings nur zum Beitrag den Arbeitgeberanteil und nicht zur Selbstbeteiligung. Diese muss i.d.R. vom Angestellten voll selbst getragen werden.
Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kranken-und Pflegeversicherungsbeitrag ist als Ausgabe für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, sowohl für Privatpatienten, als auch für Versicherte der GKV. Der Arbeitnehmer bekommt von der Private Krankenversicherung zu Versicherungsbeginn und bei jeder Beitragsanpassung eine Bescheinigung zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber. Falls, in Ausnahmefällen der Arbeitgeber mehr als 50% des Beitrags übernimmt, muss der überschießende Betrag wie Arbeitsentgelt versteuert werden.
Ulrich Lindemann
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