Ein Überblick über die Vermögenswirksamen Leistungen
Die Rechtsgrundlagen für Vermögenswirksame Leistungen findet man im Vermögensbildungsgesetz, im Gesetz über Vermögensbildende Leistungen, im Wohnbau-Prämiengesetz und im Vermögensbeteiligungsgesetz. Ziel der Vermögenswirksamen Leistung ist die Förderung der Vermögensbildung und Kapitalbeteiligung in Arbeitnehmerhand. Vermögenswirksame Leistungen werden auf freiwilliger Basis oder durch einen Tarifvertrag festgelegt, vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt und sind durch das Vermögensbildungsgesetz eine vom Staat geförderte Anlageform.
Der Arbeitgeber muss die Leistungen grundsätzlich an das Geldanlage - Unternehmen leisten, bei dem die Sparform für die vermögenswirksame Leistung abgeschlossen wurde. Der Sparbeitrag kann dabei entweder vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder teilweise vom Arbeitgeber und gleichzeitig vom Arbeitnehmer getragen werden.
Beiträge, die der Arbeitgeber leistet, können als betrieblicher Aufwand geltend gemacht werden. Für den Arbeitnehmer sind die Leistungen des Arbeitgebers Bestandteile des Lohns oder Gehalts und werden in der Lohnsteuerbescheinigung bestätigt. Bis zu einem Betrag von 480 Euro im Jahr braucht der Arbeitnehmer für diese Lohnteile keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen.
Die Voraussetzungen zum Bezug von vermögenswirksamen Leistungen sind, dass der Sparer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhalten muss. Unter gewissen Voraussetzungen hat der Sparer einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Dazu muss die Kapitalanlage zu den geförderten Sparanlagen, die im Vermögensbildungsgesetz genannt sind, gehören und bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Die Sparzulage wird jährlich durch einen Antrag, der mit der Erklärung zur Einkommenssteuer eingereicht werden kann, vom Finanzamt bewilligt. Die Geldanlagen, die mit Vermögenswirksamen Leistungen bezahlt wurden, unterliegen einer Sperrfrist von 7 Jahren. Erst dann kann der Arbeitnehmer die Arbeitgebersparzulage erhalten.
Ralf Eppmann
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